Was verdiene ich wirklich?

Dein erster Job! Ab jetzt verdienst du dein eigenes Geld.
Aber stopp: Dein:e Chef:in hat gesagt, dass du 2000 Euro im Monat verdienst. Überwiesen hat sie dir aber nur 1.567,04 Euro.
Wie kann das sein?

Ein Steuerausgleich zahlt sich immer aus:
Einen Teil der Steuern, die von deiner Arbeitgeberin oder dein Arbeitgeber bereits ans Finanzamt abgeführt wurden, kannst du nämlich wieder zurückbekommen. Dazu musst du eine sogenannte Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt machen. Das kannst du für jedes abgelaufene Jahr tun und sogar bis zu fünf Jahre zurück.

Du musst nicht mal aufs Finanzamt gehen. Einen Steuerausgleich kannst du auch online machen: finanzonline.at.

Wie's geht und was du steuerlich geltend machen kannst, erklärt dir die Arbeiterkammer in sehr verständlichen Worten: AK-Portal Arbeitnehmerveranlagung

Bei Werkverträgen musst du selbst versteuern

Achtung: Wenn du einen Werkvertrag hast oder freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer bist, dann musst du dein Einkommen selbst versteuern. Du bekommst also das gesamte Brutto-Einkommen auf dein Konto. Leg dir auf jeden Fall genug Geld zur Seite, damit du die Steuern und Abgaben locker zahlen kannst. 

 

Infos und Beihilfen

  • Lehrlingsentschädigung Einkommen während der Lehrzeit, gestaffelt nach Lehrjahren.
  • Studienbeihilfe bei sozialer Bedürftigkeit und günstigem Studienerfolg (www.studieren.at)
  • Familienbeihilfe pro Kind, Finanzamt des Wohnbezirks der Eltern, Studierende bis 24 Jahre bei günstigem Studienerfolg (www.bmf.gv.at)
  • Freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer / Werkverträge Besondere Beschäftigungsformen, Lohnsteuer wird ausbezahlt - die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss sie selbst an das Finanzamt zahlen.
  • (Ferial-)Praktikum Arbeitsvertrag mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber, du bist sozialversichert und bekommst einen Nettolohn. Unbedingt Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt machen.
  • Unijobs: Achte bei Jobs während des Studiums immer auf die Art des Dienstverhältnisses sowie auf die Zuverdienstgrenzen für Studien- und Familienbehilfe ... sonst drohen Retourzahlungen.